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Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

1.Allgemeine Bestimmungen

(1) Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und dabei auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihrer Anwendung zugestimmt haben.
(3) Für Verträge in Form von bereits bestehenden Dauerschuldverhältnissen gelten diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen erst ab dem 01.01.2003. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten unsere bisherigen Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die auf Anforderung unverzüglich übersandt werden.

2. Auftragsannahme und Preise

(1) Unsere Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Alle Angebote und Preise sind bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend.

3. Lieferzeit

(1) Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt.
(2) Eine Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung. 
(3) Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand unseren Geschäftssitz verlassen hat.
(4) Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als einen Monat nicht erfolgt. Ansprüche auf Schadenersatz (inkl. etwaiger Folgeschäden) sind unbeschadet des Absatzes 5 ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz. 
(5) Der unter Absatz 4 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers    oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend. 
(6) Die Haftungsbegrenzungen aus den Absätzen 4 und 5 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. 
(7) Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen und die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwehren konnten - unabhängig, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten -, etwa durch höhere Gewalt (z. B. Krieg und Naturkatastrophen), Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw., sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer des Hindernisses zu verlängern. Die gleichen Rechte stehen uns im Falle von Streik oder Aussperrung bei uns oder unseren Vorlieferanten zu. Wir werden solche Umstände dem Käufer unverzüglich mitteilen. 
(8) Teillieferungen sind zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

4. Gefahrübergang - Verpackungen

(1) Die Gefahr geht bei einer Holschuld mit der Übergabe an den Käufer auf diesen über. Gleiches gilt bei Schickschulden ab der Übergabe an die Transportperson. Bei Bringschulden geht die Gefahr mit Verlassen des Werksgeländes über. Lieferungen erfolgen unfrei zu Lasten des Käufers. 
(2) Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer. 
(3) Behälter und Kisten bleiben unser Eigentum. Behälter sind nach ihrer Entladung frachtfrei an uns zurückzusenden. Kisten werden in Rechnung gestellt. Nach frachtfreier Rücksendung der Kisten in wiederverwendungsfähigem Zustand werden diese mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben. Pappkartons werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

5. Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung (hilfsweise der Rechnung) nichts anderes ergibt, ist der Preis 30 Tage ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug fällig. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden. 
(2) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Dabei können wir jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen.
(3) Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. 
(4) Bei Bezahlung innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt, sofern alle fälligen Rechnungen beglichen sind. 
(5) Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Gutschriften diesbezüglich gelten stets als vorbehaltlich der Einlösung (zahlungshalber, nicht an Erfüllungs statt); sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechsel werden unter Belastung des uns bei der Weitergabe berechneten Diskonts, der Stempelsteuer und Bankgebühren, ggf. Einzugsspesen, angerechnet. 
(6) Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche im Falle des Verzugs bleiben vorbehalten.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren (Liefergegenstände) vor, bis der Käufer alle gegenwärtigen und künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt hat. 
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Liefergegenstände  zurückzunehmen. Der Käufer stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies von uns ausdrücklich erklärt wird. Die uns durch die Rücknahme entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Käufers. 
(3) Der Käufer ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern, soweit möglich, zum Neuwert. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 
(4) Der Käufer darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherheit übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(5) Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen. Dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen (insbesondere aus Versicherungen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) ab. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung befugt, wobei unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, unberührt bleibt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat uns der Käufer auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. 
Die Einzugsermächtigung kann von uns im Falle von Vertragsverletzungen durch den Käufer widerrufen werden. Wir sind ferner berechtigt, den Käufer jede Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Vermischung zu untersagen. 
(6) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 30 % übersteigt. 

7. Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB durch den Käufer wie folgt:
(1) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung ferner verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht. 
(2) Sollte die in Absatz 1 genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten. 
Dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt. 
Soweit sich nachstehend (Absatz 3) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für den Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.
(3) Der in Absatz 2 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist sie gemäß Absatz 2 ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.
(4) Ansprüche aus Herstellerregress bleiben durch diesen Abschnitt unberührt. 

8. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten nicht vertragsgemäß verwendet werden kann oder Schäden entstehen, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen der Ziffern 7 und 9 entsprechend.

9. Rücktritt des Bestellers und sonstige Haftung

(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Pflichtverletzungen außerhalb der Mängelhaftung und sollen das gesetzliche Rücktrittsrecht weder ausschließen noch beschränken.
(2) Haften wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden, der fahrlässig verursacht wurde, so haften wir beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder „Kardinalpflichten“ und ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Dies gilt ferner dann nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhte. Ebenso wenig wird die Haftung im Falle der Übernahme einer Garantie ausgeschlossen, soweit eine gerade davon umfasste Pflichtverletzung unsere Haftung auslöst. 

10. Leistungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Leistungsort ist Stuttgart.
(2) Gerichtsstand ist Stuttgart. Wir sind berechtigt, den Käufer an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.
(3) Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

11. Sonstiges

(1) Der Käufer ist nicht berechtigt, mit von uns nicht anerkannten, nicht fälligen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen, die uns gegen ihn zustehen, aufzurechnen. 
(2) Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile davon unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam.

12. OCTANORM-DOPPELFORM

OCTANORM-DOPPELFORM Bauten dürfen nur durch autorisierte Vertragspartner erstellt bzw. auf- und abgebaut werden. Für jedes Bauwerk ist eine statische Berechnung und eine Prüfstatik erforderlich. Wir lehnen jegliche Haftung ab, falls Aufbauten ohne die notwendigen statischen Berechnungen und Prüfstatiken erstellt werden und nicht durch autorisierte Vertragspartner auf- und abgebaut werden.